Nachhaltigkeit (ESG)

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung (Erklärung nach der EU-Offenlegungsverordnung – SFDR)

Nachhaltigkeit ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu hinterlassen. Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die auch Vermögensberater betreffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz (Environmental), soziale Nachhaltigkeit (Social) und nachhaltige Unternehmensführung (Governance).

Ich nehme das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und erfülle diese rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit meinem Haftungsdach, der FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH.

Im Beratungsprozess wird im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erhoben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so steht eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung.

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:

  • Kategorie A: Finanzinstrumente, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren (gemäß Taxonomieverordnung). Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines solchen Finanzinstruments zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck). Die Taxonomieverordnung nennt hierzu 6 Umweltziele:
    • Den Klimaschutz
    • Die Anpassung an den Klimawandel
    • Die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
    • Den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
    • Die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
    • Den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme
  • Kategorie B: Finanzinstrumente, die nachhaltige Investitionen anstreben oder ökologische/soziale Merkmale bewerben (gemäß Offenlegungsverordnung). Innerhalb der Kategorie B ist zu unterscheiden in Produkte gemäß:
    • Artikel 8 (auch „hellgrün“ genannt): Hier werden ökologische und soziale Kriterien im Anlageprozess systematisch berücksichtigt.
    • Artikel 9 (auch „dunkelgrün“ genannt): Es wird gezielt in Unternehmen investiert, die explizit ein konkretes, messbares Nachhaltigkeitsziel verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Hierzu ist zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100 % den Erfordernissen der Artikel 8 oder 9 entsprechen muss, sondern oft nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz.

  • Kategorie C: Finanzinstrumente, die in Nachhaltigkeitsaspekte investieren, welche nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen im Detail zu überprüfen.

Im Zuge der Beratung berücksichtige ich diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio. Es ist daher möglich, bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kategorien A und B jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wählen; bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch naturgemäß eine andere prozentuelle Gewichtung sinnvoll sein. Bei Finanzinstrumenten gemäß Kategorie C erfolgt die Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern rein deklaratorisch, ob ein Finanzinstrument diese Ziele generell einbezieht oder nicht.

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann kein primäres Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken nicht beeinflusst.